Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) beschäftigt seit seiner Verabschiedung 2016 alle Akteure der Eingliederungshilfe maßgeblich, bedeutet es doch einen tiefgreifendenden Systemwechsel hin zu mehr Personen- und Sozialraumzentrierung. Mit dem Gesetz wurden rechtlich mehr Möglichkeiten der Teilhabe und mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen geschaffen. Soweit die Theorie – doch wie sieht die Realität für Nutzende, Angehörige und Träger aus?
Die diesjährige Tagung des Dachverbands Gemeindepsychiatrie beleuchtete Anspruch und Wirklichkeit der gemeindepsychiatrischer Versorgungslandschaft aus Sicht von Akteuren aus Politik, Wohlfahrtspflege, Trägern und denen, für die dieses Gesetz gemacht wurde: den Menschen mit psychischen Erkrankungen und ihre Angehörigen.
Mehr als 120 Teilnehmende waren am 3. und 4. November 2022 ins Kolpinghaus München gekommen. In Vorträgen, Workshops und Diskussionsforen wurden Best-Practice-Beispiele gemeindepsychiatrischer Arbeit vorgestellt und Lösungsansätze für eine erfolgreiche BTHG-Umsetzung im Sinne von Leistungsberechtigten und Leistungserbringern diskutiert.
»Gut gemeint und gut gemacht?«
Einig waren sich alle Beteiligten: Die teilhabebezogenen Ziele des BTHG seien sinnvoll und notwendig. »Ziel ist die Verbesserung von Lebensqualität und sozialer Teilhabe von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen durch zeitnahe und unkomplizierte Hilfen durch vernetzte und auskömmlich finanzierte Anbieter der Gemeindepsychiatrie«, erklärt Claudia Seydholdt, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrie Rheinland und Mitglied im Vorstand des Dachverbands. Das Kernproblem sieht sie in der durch die Politik versuchte Quadratur des Kreises: Das BTHG soll zugleich die Teilhabe verbessern und gleichzeitig die Kostendynamik im Sozialsystem dämpfen.
Die Schwächen des Gesetzes und seiner Umsetzung: Noch immer fehlten in vielen Regionen Landesrahmenverträge als wichtige Voraussetzung für eine angemessene Vergütung gemeindepsychiatrischer Leistungen. Insbesondere die Finanzierung von niedrigschwelliger Sozialraumarbeit bleibe auf der Strecke. Ein weiterer Kritikpunkt: »Individuelle Herausforderungen und Bedarfe der Betroffenen sind oft nur schwer im holzschnittartigen Bedarfsermittlung abzubilden«, so Seydholdt. Zudem stehe die Praxis, zuerst Budgets und dann die Leistungen festzulegen, im Widerspruch zur Orientierung an den Bedarfen der Betroffenen.
Bei der Umsetzung des BTHG auf Landesebene hängt es an den jeweiligen Rahmenverträgen und bedeutet einen Fortschritt in unterschiedlicher Geschwindigkeit. Celia Wenk-Wolff, Leiterin des Referats Gesundheit und Psychiatrie des Bayerischen Bezirketags sprach sich dafür aus, die Bestimmungen der Landesrahmenverträge zügig in der Praxis einzuführen, auszuprobieren und wo nötig nachjustieren.
Gabriele Sauermann, Referentin für Teilhabe behinderter Kinder und Jugendlicher sowie Suchthilfe beim Paritätischen Gesamtverband, sprach die Teilhabebarrieren an. Für Menschen mit psychischen Erkrankungen gebe es eine große »Barrierenvielfalt«. Hindernisse für Betroffene seien Stigmatisierungen, Vorurteile und die Unwissenheit bei Behörden und Profis. Im schlimmsten Fall – und nicht selten – führe das dazu, dass Betroffene nicht an Leistungen herankommen, die ihnen zustehen. Der Paritätische Gesamtverband plant aktuell ein Projekt zur Bestimmung der Teilhabebarrieren für Menschen mit psychischen Erkrankungen – dies sei dringend notwendig, denn es fehle aktuell noch an klaren Definitionen und Maßnahmen dagegen.
»Fürsorge ja, aber nicht als Fremdbestimmung«
Dr. Elke Prestin, Referentin beim Dachverband Gemeindepsychiatrie und Vorstandsmitglied beim Bundesnetzwerk Selbsthilfe seelische Gesundheit (NetzG) lobte den Blickwechsel, den die UN-Behindertenrechtskonvention beim Verständnis von Behinderung gebracht habe – und den auch das BTHG präge. »Unser Anspruch ist nicht mehr nur Nichtdiskriminierung, sondern Teilhabe – und damit Selbstbestimmung, Partizipation und Verwirklichungschancen.« Dies stehe aber im Spannungsfeld zur Fürsorge für Betroffene, weil Menschen mit psychischen Erkrankungen ihre Rechte nicht immer selbstbewusst vertreten können. »Das bedeutet für mich: Fürsorge ja, aber nicht als Fremdbestimmung.« Gerade bei der Bedarfsermittlung sei die Mitwirkung der Selbstvertretung Betroffener von zentraler Bedeutung. Gleichzeitig sei die Selbsthilfe im Aushandlungsprozess mit den Profis strukturell benachteiligt. Deshalb müssten Strukturen etabliert und finanziert werden, die die Mitwirkung von Menschen mit psychischen Erkrankungen und gleichzeitig eine an den Bedarfen der Betroffenen orientierte Wirkungs- und Wirksamkeitsmessung sicherstellen.
Das Fazit der Tagung: Die Zielsetzung des BTHG ist richtig, aber es gibt Weiterentwicklungsbedarfe, um die Bedürfnisse der Betroffenen und der Angehörigen den Stellenwert zu geben, die Ihnen zukommen muss, wenn das Ziel der Teilhabe erfüllt werden soll. Dazu müsse die Selbsthilfe gestärkt und werden verbindliche Standards bei der Erstellung von Hilfeplänen und der Definition (und dem Abbau) von Barrieren gelten. Weiterhin gilt es, mit allen Akteuren – Selbsthilfe, Politik, Wohlfahrt und gemeindepsychiatrischen Leistungsanbieter im Dialog zu bleiben.