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Satzung des Dachverbandes Gemeindepsychiatrie e.V. in der Fassung vom 03. November 2022

 

Der Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V.

  • ist der deutsche Bundesverband der Anbieter gemeindepsychiatrischer Einrichtungen und Dienste.
    Der Dachverband Gemeindepsychiatrie ist Interessenverband sozialpsychiatrischer Trägerorganisationen, sozialpsychiatrischer Abteilungen, Psychiatrischer Kliniken, Psychiatrischer Klinikabteilungen, Bereichen von Wohlfahrtsverbänden sowie freier Vereine und Initiativen von Bürgerhelfern, Psychiatrie-Erfahrenen und Angehörigen. Der Verband und seine Mitglieder setzen sich engagiert für gemeindeintegrierte Hilfen für psychisch erkrankte und behinderte Menschen und für deren dauerhafte soziale Integration und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ein. Die Mitgliedsorganisationen des Dachverbandes unterstützen Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen durch unterschiedliche gemeindepsychiatrische Leistungen wie Beratung, Behandlung, Pflege, Rehabilitation, Hilfen zur Selbstversorgung, Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Hilfen zur Prävention, Besuchsdienste und Clubs. Die Mitgliedsorganisationen schließen sich im Dachverband zusammen, um ihre Kräfte zu bündeln und die Gemeindepsychiatrie zu stärken.
     
  • setzt sich für Selbstbestimmung, Chancengleichheit und angemessene gemeindeintegrierte medizinische, therapeutische und rehabilitative Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen ein.
    Der Dachverband Gemeindepsychiatrie und seine Mitgliedsorganisationen vertreten eine Auffassung von Gemeindepsychiatrie, die das Selbstbestimmungsrecht der Nutzerlnnen in den Mittelpunkt stellt. Die gemeindepsychiatrischen Hilfen orientieren sich an den Wünschen und Zielen der Nutzerlnnen. Die Hilfen sind ressourcenorientiert, geben Hilfe zur Selbsthilfe und haben die Unabhängigkeit der Nutzerlnnen von professionellen Hilfen zum Ziel. Der Dachverband Gemeindepsychiatrie und seine Mitgliedsorganisationen verpflichten sich, zur Stärkung der Rechte der Nutzerlnnen beizutragen, ihre Mitwirkung zu fördern und sie aktiv an der Ausgestaltung der Hilfen zu beteiligen.
     
  • fördert die fachliche, organisatorische und wirtschaftliche Weiterentwicklung seiner Mitgliedsorganisationen.
    Der Dachverband Gemeindepsychiatrie unterstützt den offenen Informations- und Wissenstransfer zwischen seinen Mitgliedsorganisationen. Er berät seine Mitglieder bei der Konzeptentwicklung, der Qualitätsentwicklung, in organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Fragen sowie bei der Öffentlichkeitsarbeit. Der Dachverband Gemeindepsychiatrie sorgt für die Implementierung und Weiterentwicklung fachlicher Standards und führt Fortbildungsveranstaltungen durch.
     
  • organisiert und vertritt die Interessen seiner Mitgliedsorganisationen auf Länder-, Bundes- und europäischer Ebene.
    Der Dachverband Gemeindepsychiatrie bündelt die Interessen seiner Mitgliedsorganisationen und vertritt diese gegenüber Leistungsträgern, den Länder- und Bundesverwaltungen, der Länder-, Bundes- und Europapolitik sowie anderen Verbänden. Der Verband unterstützt Kommunen, Länder und Bund bei der Weiterentwicklung der Gemeindepsychiatrie und wirkt bei der Psychiatrieplanung mit.
     
  • versteht sich als Partner aller Vereinigungen, die sich für Fortschritte bei der Entwicklung von gemeindepsychiatrischen Unterstützungsangeboten einsetzen.
    Der Dachverband Gemeindepsychiatrie unterstützt als spitzenverbandsübergreifender Zusammenschluss aktiv den Bundesverband der Psychiatrie-Erfahrenen und arbeitet eng mit dem Bundesverband der Angehörigen zusammen. Er schließt darüber hinaus Bündnisse mit allen Organisationen, die sich für die Weiterentwicklung der gemeindepsychiatrischen Hilfen einsetzen.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verband trägt den Namen „Dachverband Gemeindepsychiatrie e. V.“. Er ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragener Verein. Sitz des Verbandes ist in
Köln.

 

§ 2 Zweck des Verbandes

Der Verband hat den Zweck, sozialpsychiatrische Leistungsanbieter, Vereine und Initiativen von Bürgerhelfern, Psychiatrieerfahrenen und Angehörigen sowie Vereinigungen mit
ähnlichen Aufgaben zur gegenseitigen Förderung und Repräsentation zusammenzuschließen und damit die Lösung psychosozialer Probleme, insbesondere die Integration psychisch kranker und behinderter Menschen in die Gesellschaft, zu erleichtern. Der Verband setzt sich insbesondere ein für

  1. die rechtliche Gleichstellung von Menschen mit seelischen Erkrankungen/Behinderungen,
     
  2. die Prinzipien einer gemeindeintegrierten und bedarfsgerechten Versorgung aller Kranken- und Behindertengruppen aus dem Bereich der Psychiatrie,
     
  3. die Beteiligung der Psychiatrie-Erfahrenen und Angehörigen und anderer BürgerInnen an der Planung, Entwicklung und Realisierung der Angebote.

Er strebt dieses Ziel an durch

  1. Sammlung und Weitergabe von Informationen
     
  2. Beratung, Koordination und Unterstützung lokaler, regionaler und überregionaler Initiativen, einschließlich der Mitwirkung an Projekten zur Entwicklung oder Erprobung neuer Versorgungsmodelle als Konsortialpartner oder Konsortialführer
     
  3. Förderung der fachlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Weiterentwicklung gemeindepsychiatrischer Organisationen
     
  4. Einflussnahme auf die Verwirklichung bestehender Gesetze und auf die Gesetzgebung
     
  5. Anregung von Vereinsgründungen
     
  6. Fortbildung von Mitarbeitern und Angebote der Weiterbildung für Mitgliedsorganisationen
     
  7. Öffentlichkeitsarbeit

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     
  2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
     
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mittel

Die zur Erreichung seines Zweckes notwendigen Mittel erwirbt der Verband durch

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Spenden
  3. Öffentliche Zuwendungen

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können Vereinigungen, Organisationen, Initiativen, Gruppen und Arbeitsgemeinschaften werden, soweit sich diese zusammengeschlossen haben zu:

    a. juristischen Personen
    b. Personenvereinigungen, die als rechtsfähig angesehen werden, z. B. nicht eingetragene Vereine.

    Außerdem können Mitglied werden:
    c. Abteilungen psychiatrischer Kliniken
    d. Bereiche von Wohlfahrtsverbänden

    Die Mitglieder müssen die Ziele des Dachverbandes bejahen und die Bereitschaft mitbringen, aktiv im Sinne des § 2 dieser Satzung zu arbeiten.
     
  2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand.
     
  3. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für dieses Jahr ist der volle Beitrag zu zahlen. Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt, ausschließen; er teilt den Ausschluss dem Mitglied schriftlich mit. Das betroffene Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschluss schriftlich Widerspruch einzulegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 6 Beitrag

Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Von der Beitragspflicht kann auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand befreit werden. Jedes Mitglied hat neben diesem Beitrag den Mitgliedsbeitrag des zuständigen Landesverbandes zu tragen.

 

§ 7 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  • die Mitgliedsversammlung
  • der Vorstand
  • der Bundesausschuss
  • die Arbeitskreise/Bundesarbeitsgemeinschaften

 

§ 9 Landesverbände und Arbeitskreise des Dachverbandes Gemeindepsychiatrie

  1. Die Landesverbände vertreten die Interessen der Mitglieder und des Dachverbandes auf Landesebene gegenüber den politischen und gesellschaftlichen Organen, den Leistungsträgern und der Öffentlichkeit im Allgemeinen. Sie helfen mit, die Gemeindepsychiatrie flächendeckend auf- und auszubauen.
     
  2. Die Landesverbände wirken an der Verbandstätigkeit in der Weise mit, dass sie regelmäßig einen Vertreter zur Vorstandssitzung schicken, der dann auch über Neuaufnahmen von Mitgliedern zu Rate gezogen wird. Daneben informieren sie Vorstand und Geschäftsstelle regelmäßig über aktuelle Entwicklungen in ihrem Bundesland und steuern Informationen für die Homepage des Dachverbandes bei.
     
  3. Die Arbeitskreise/Bundesarbeitsgemeinschaften des Dachverbandes werden vom Vorstand zu Aufgaben gebildet, bei denen Mitgliedsorganisationen langfristig zusammenarbeiten wollen. Die Arbeitskreise/Bundesarbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Neuwahl der Vorstandsbeisitzer gem. § 13 Vorschläge zu machen. Der Vorstand beschließt - auf der Basis der bestehenden Rahmengeschäftsordnung - im Einvernehmen mit den Arbeitskreisen/Bundesarbeitsgemeinschaften deren Geschäftsordnung.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal in jedem Rechnungsjahr und bei Bedarf ein.
     
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt wird.
     
  3. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder in Präsenz oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen digitalen Raum. Es besteht auch die Möglichkeit einer hybriden Veranstaltung.
     
  4. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er lädt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen zur Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds per einfachen Brief postalisch ein. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. Die Mitglieder können binnen zwei Wochen die Aufnahme weiterer Punkte beantragen. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung erweitert werden.
     
  5. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 24 Stunden vor Beginn, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die eine postalische Einladung erhalten, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
     
  6. Der/die Vorsitzende leitet die Versammlung. Die Mitgliederversammlung wird bei deren/dessen Verhinderungsfall von einer/einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
     
  7. Jedes Mitglied des Verbandes ist in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt. Bei den Beschlüssen nach § 11 Nr. 3 und Nr. 4 sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
     
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß (Absätze 4 und 5) erfolgt ist. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
     
  9. Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes müssen mit der Einladung beantragt werden. Für Beschlussfassungen darüber ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Satzungsänderungen, die den Zweck des Verbandes betreffen, setzen im Übrigen die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes voraus, sofern die Gemeinnützigkeit des Verbandes gewahrt bleiben soll. Satzungsänderungen, die vom Registergericht bzw. Finanzamt vorgeschrieben werden, kann der Vorstand allein beschließen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung sind die Mitglieder zu informieren.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Die Wahl des Vorstandes.
     
  2. Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes vom Vorstand.
     
  3. Die Wahl der Rechnungsprüfer, sofern nicht ein Steuerberater mit der Prüfung beauftragt ist.
     
  4. Die Entlastung des Vorstandes.
     
  5. Die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes.
     
  6. Die Entscheidung über die Tagesordnungspunkte.
     
  7. Ziele und Aufgaben für das auf die Mitgliederversammlung folgende Jahr zu beschließen.

 

§ 12 Niederschriften

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister, der Schriftführerin / dem Schriftführer (geschäftsführender Vorstand) und aus mindestens 2 Beisitzern. Geschäftsführender Vorstand und Beisitzer bilden gemeinsam den erweiterten Vorstand.
     
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.
     
  3. Vertreter gemeindepsychiatrischer Einrichtungen, Betroffene, Angehörige sowie Vertreter bürgerschaftlichen Engagement sollen im Vorstand vertreten sein.

 

§ 14 Vertretung des Verbandes / gesetzlicher Vorstand / Vergütungen

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister und der Schriftführerin / dem Schriftführer.
     
  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.
     
  3. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer kann durch Vorstandsbeschluss zum Besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.
     
  4. Der Vorstand kann beschließen, dass Vereins-oder Vorstandsmitglieder im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages projektbezogen und zeitlich befristet gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung für den Verein tätig werden. Bei Beschlussfassungen des Vorstands über den Abschluss oder die Beendigung eines entsprechenden Dienst- oder Werkvertrages hat ein entgeltlich zu beschäftigendes Vorstandsmitglied kein Stimmrecht; entsprechendes gilt bei Beschlussfassungen über das betreffende Projekt während dessen Durchführung.
     
  5. Vorstandssitzungen können in Präsenz oder online stattfinden, auch hybride Sitzungen sind möglich. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.

 

§ 15 Jahreshaushalt

Der Vorstand stellt einen Jahreshaushalt auf. Er beschließt darüber und über die Verwendung der für die Zwecke des Verbandes verfügbaren Mittel mit einfacher Mehrheit. Ergibt sich bei dem Beschluss keine Mehrheit, entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden des Vorstandes.

 

§ 16 Bundesausschuss

  1. Der Bundesausschuss ist ein beratendes Organ zur Koordinierung und Weiterentwicklung der Interessen des Dachverbandes und der Landesverbände.
     
  2. Dem Bundesausschuss gehören an: Der geschäftsführende Vorstand des Dachverbandes, der/die Vorsitzenden oder der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen jedes Landesverbandes.
     
  3. Der Bundesausschuss wird nach Bedarf vom Vorstand des Dachverbandes einberufen, er tagt mindestens einmal im Jahr.

 

§ 17 Auflösung des Verbandes

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das eventuelle Vereinsvermögen zu gleichen Teilen dem Bundesverband Psychiatrie- Erfahrener e.V., Bochum und dem Bundesverband der Angehörigen psychisch Kranker e.V., Bonn zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.